a) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die adaptiven Antennen für 5G werden wie konventionelle Antennen behandelt. Die Anlage hält nach der schlüssigen Einschätzung der kantonalen Fachstelle die Grenzwerte der NISV ein. Damit sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gewährleistet. Die NISV-Änderung, wonach der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung Rechnung getragen werden kann, kommt nicht zur Anwendung. Die deklarierten Sendeleistungen der 5G-Antennen und die Berechnung des Anlageperimeters sind korrekt.