Wenn die NISV-Grenzwerte eingehalten sind, sind die hier umstrittenen 5G-Sendeantennen im Frequenzband 3.4 bis 3.8 GHz zu bewilligen. Auch sind bei dieser Sachlage allfällige Moratorien anderer Kantone für die Umrüstung von Mobilfunkanlagen unbeachtlich. Eine rechtliche Grundlage, die Umrüstung der strittigen Mobilfunkanlage zu verbieten, besteht nicht.