b) Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, solange die Bestimmungen der NISV eingehalten würden, sei die Installation von Antennen zur Umsetzung von 5G zu genehmigen. Die Vorschriften der NISV würden Gewähr dafür bieten, dass Befürchtungen betreffend die Gefährdung der Gesundheit unbegründet seien. c) Die Wirkung nichtionisierender Strahlung auf den Menschen hängt von deren Intensität und Frequenz ab. Die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (USG28) und der NISV gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mo-