Dies gilt auch, wenn die Anlage im neuen Mobilfunkstandard 5G betrieben wird. Falls die Beschwerdegegnerin die bewilligte Sendeleistung erhöhen oder die Senderichtung über den bewilligten Winkelbereich hinaus verändern will und dies zu einer nennenswerten Erhöhung der elektrischen Feldstärke an den OMEN führt, muss die Umweltverträglichkeit der Anlage in einem Baubewilligungsverfahren neu geprüft werden. Der Vorwurf, die Anlage halte die Grenzwerte nicht ein, verfängt somit nicht. Die Rüge, im Standortdatenblatt sei für die adaptiven Antennen eine falsche Sendeleistung ausgewiesen, ist unbegründet. 8. Perimeter der Antennengruppen