Anders als eine Stromleitung, die nur als Ganzes funktioniert und fix ist, kann ein Mobilfunknetz mit mehr oder weniger Antennen dynamisch betrieben werden. Dabei gilt es die Planung laufend auf die Technologieentwicklung und Versorgungsbedürfnisse anzupassen. Aufgrund von Art. 5 NISV ist zudem sichergestellt, dass die gesamte Belastung der Strahlung auch bei einem weiteren Ausbau der Mobilfunknetze den Immissionsgrenzwert nicht überschreiten darf. Dass hier die Anpassung der Mobilfunkantenne an die neue Technologie mit einer Baubewilligungen bewilligt worden ist, ist daher nicht zu beanstanden. Die Rüge der fehlenden Gesamtplanung für ein 5G-Netz erweist sich als unbegründet.