a) Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass hinsichtlich der 5G-Netze nach RPG23 eine Planungspflicht bestehe. Es sei unerlässlich, für ein flächendeckendes Netz mit 5G-Versorgung auf Bundesebene eine verbindliche Gesamtplanung festzulegen. Aufgrund der fehlenden Gesamtplanung sei die Baubewilligung aufzuheben. b) In der Beschwerdeantwort erklärte die Beschwerdegegnerin, sie erfülle als Konzessionärin die Versorgungspflicht nach dem Fernmeldegesetz (FMG24). Nach der bundesrichterlichen Rechtsprechung würden die Mobilfunkdienstleistungen zwar als ein öffentliches Interesse verstanden. Für die Gesamtplanung fehle jedoch eine gesetzliche Grundlage.