Bei dieser Immissionssituation, in der an den höchstbelasteten OMEN die Schwelle des Anlagegrenzwerts von 80 % deutlich unterschritten ist, ist nicht zu beanstanden, dass die kantonale Fachstelle für Immissionsschutz keine Abnahmemessungen anordnete.21 Im Übrigen könnten bei Antennen mit Frequenzbändern, in welchen nur 5G-Signale gesendet werden, heute besonders im Frequenzbereich um 3.5 GHz, frequenzselektive Messungen nach dem Stand der Technik vorgenommen werden.22 Die Rüge, es fehle eine Messempfehlung, ist somit unbegründet. 19 Vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV des BUWAL 2002, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, S. 20 (abrufbar unter: