Unter diesen Umständen muss, wie in der Erwägung 3e bereits ausgeführt, auch keine Vollzugshilfe abgewartet werden. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, die Grenzwerte würden nicht dauerhaft eingehalten, ist unbegründet, zumal die kantonale NIS-Fachstelle Stichprobenkontrollen vornimmt. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 15Vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektro- smog/qualitaetssicherung-zur-einhaltung-der-grenzwerte-der-nisv-bei-m.html 16 Vgl. statt vieler: BGer 1C_323/2017 vom 15.1.2018, E. 3.3 mit Hinweisen 17 Vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019 18 Vgl. BGer 1C_97/2018 vom 3.9.2019, E. 8.3