d) Da die adaptiven Antennen wie konventionelle Antennen behandelt werden, sind der bewilligungskonforme Betrieb der Anlage und die Einhaltung des Anlagegrenzwerts gewährleistet. Konkrete Anhaltspunkte, die auf ein Versagen des QS-Systems der Beschwerdegegnerin schliessen lassen, nennt die Beschwerdeführerin nicht. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist hier somit von einem genügenden QS-System auszugehen. Unter diesen Umständen muss, wie in der Erwägung 3e bereits ausgeführt, auch keine Vollzugshilfe abgewartet werden.