a) Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, es bestünde kein QS-System, das auf adaptive Antennen ausgelegt sei. Es müssten die entsprechenden Vorgaben der Vollzugshilfe abgewartet werden. b) In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin fest, das QS-System sei nach den Vorgaben des BAFU implementiert. Die adaptiven Antennen seien auch erfasst. Das System vergleiche täglich die effektiv eingestellten Sendeleistung und -richtungen mit den bewilligten Werten bzw. Winkel. Mögliche Abweichungen würden behoben und in einem Fehlerprotokoll dokumentiert.