e) Aus dem Gesagten folgt, dass hier die angesprochene NISV-Änderung nicht zur Anwendung kommt und daher irrelevant ist. Die Beschwerdeführerin kann mit der Rüge, die NISV-Ände- rung führe zu einer Privilegierung von adaptiven Antennen, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da hier die NISV-Änderung nicht zur Anwendung gelangt, ist auch das Fehlen einer entsprechenden Vollzugshilfe für adaptive Antennen irrelevant. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 10 Vgl. Bericht Mobilfunk und Strahlung vom 18. November 2019 der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung, S. 76 ff.