63, 1. Halbsatz NISV). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es bestehe für dieses Vorgehen keine gesetzliche Grundlage, verfängt somit nicht. Richtig ist, dass im vorliegenden Fall der besonderen Abstrahlcharakteristik von adaptiven Antennen bei der Beurteilung der NIS-Belastung nicht Rechnung getragen wurde. Die tatsächliche Strahlung der adaptiven Antennen wird damit überschätzt und die Beurteilung ist auf der sicheren Seite.12 Dieses Vorgehen entspricht den Empfehlungen der Schweizerischen Gesellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl'Air)13 und des BAFU14.