Die revidierte NISV-Bestim- mung dürfe nicht zur Anwendung gelangen. In den Schlussbemerkungen vom 15. Oktober 2019 bringt die Beschwerdeführerin schliesslich vor, die Beschwerdegegnerin wähle die maximal mögliche Sendeleistung einer einzelnen Antenne aus und drossle die Leistung auf dem Papier künstlich, so dass keine Grenzwertüberschreitung mehr vorliege. Dieses Vorgehen entspreche nicht den Vorgaben des BAFU. Dafür fehle eine gesetzliche Grundlage.