b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin hat sich als Kollektiveinsprecherin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Ihr ehemaliger und auch neuer Wohnort befinden sich innerhalb des Einspracheperimeters von 1'400 m.6 Sie ist daher auch materiell beschwert.7 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand