5. Das Rechtsamt wies mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Zugleich wies es das erneut gestellte Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Diese Zwischenverfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf die Rechtsschriften, die vorhandenen Akten und die Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion