Zudem stellte sie sich erneut auf den Standpunkt, es sei das Verfahren zu sistieren. Im Übrigen hielt sie im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren und an ihren Ausführungen in der Beschwerde vom 12. August 2019 fest. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin reichten keine Schlussbemerkungen ein.