Sie bringt besonders vor, es fehle für die Einführung eines 5G-Netzes eine übergeordnete Planung. Ausserdem macht sie geltend, im Standortdatenblatt seien bei der Berechnung der elektromagnetischen Feldstärken hinsichtlich der adaptiven Antennen zu tiefe Sendeleistungen eingesetzt worden. Zudem fordert sie, es müssten zusätzliche Antennen in der Umgebung des Antennenstandorts in die rechnerische Prognose einbezogen werden. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, für den 5G-Funkdienst bestünden weder eine Vollzugshilfe noch ein Qualitätssicherungssystem (QS-System). Schliesslich kritisiert sie, es lägen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Unschädlichkeit von 5G vor.