Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der BVE nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten. Nach Art. 104 Abs. 1 VRPG ist grundsätzlich nur der durch die berufsmässige Parteivertretung anfallende Aufwand als Parteikosten ersatzfähig. Für eigene Aufwendungen Privater, die ihren Prozess selber geführt haben, kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 104 Abs. 2 VRPG, d.h. bei besonders aufwendigen Verfahren, eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Auf das Verfahren der Zwischenverfügung betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung trifft dies nicht zu. Der Beschwerdeführer kann dafür keine Parteientschädigung beanspruchen.