Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerschaft macht Parteikosten in Höhe von Fr. 3'371.– geltend (Honorar Fr. 3'082.35, Auslagen Fr. 47.70, Mehrwertsteuer Fr. 240.95). Die Aufwendungen für das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung werden nicht gesondert ausgewiesen. Diese sind auf rund ein Sechstel der Gesamtkosten zu veranschlagen. Die Parteikosten für das Hauptverfahren betragen demnach gerundet Fr. 2'810.– (inkl. Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegnerin 2 zu erstatten. 44 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;