Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 tragen die Kosten der Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2019 betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung. Die entsprechende Pauschalgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 GebV). c) Nach Art. 108 Abs. 3 VRPG hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint.