b) Damit unterliegt der Beschwerdeführer in der Hauptsache. Die Beschwerdegegnerschaft ist ihrerseits mit ihrem Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung unterlegen. Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Demnach hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten des Hauptverfahrens zu tragen. Die entsprechende Pauschalgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV44).