43 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O.m Art. 16-18 N. 12a RA Nr. 110/2019/136 21 a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Das Bauvorhaben entspricht den anwendbaren Vorschriften und kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ohne Ausnahmen bewilligt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der angefochtene Gesamtbauentscheid ist zu bestätigen.