b) Wie bereits erwähnt ist die Baupolizei Sache der Gemeinde. Diese hat darüber zu wachen, dass bei der Ausführung von Bauvorhaben die gesetzlichen Vorgaben sowie die Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen der Baubewilligung eingehalten werden. Zudem schreitet sie bei widerrechtlicher Bauausführung sowie bei Störungen der öffentlichen Ordnung, die von ordnungswidrigen Bauten ausgehen, baupolizeilich ein (Art. 45 BauG, Art. 47 BewD). Diese Pflichten obliegen der Gemeinde von Gesetzes wegen, auch ohne dass in einem Bau- oder Baubeschwerdeentscheid entsprechende Anordnungen getroffen werden. 9. Zusammenfassung und Kosten