Das Abstellen einiger weniger Zweiräder vor oder im Umfeld des Restaurants, ohne dass dafür gesonderte Abstellflächen ausgeschieden und markiert werden, führt nicht zu Gefährdungen, schwerwiegenden Behinderungen des Verkehrs oder anderen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen. Es besteht daher keine Pflicht zur nachträglichen Erstellung von Abstellplätzen für Zweiräder. 8. Baukontrollen