schwerwiegenden Behinderungen des Verkehrs führt oder andere wesentliche öffentliche Interessen betroffen sind.43 Dies ist hier nicht der Fall. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft in der Beschwerdeantwort ist das Restaurant rund 100 m2 gross. Die minimale Anzahl Zweirad-Abstellplätze beträgt also 3 (Art. 54c Abs. 1 Bst. c BauV). Das Abstellen einiger weniger Zweiräder vor oder im Umfeld des Restaurants, ohne dass dafür gesonderte Abstellflächen ausgeschieden und markiert werden, führt nicht zu Gefährdungen, schwerwiegenden Behinderungen des Verkehrs oder anderen Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen.