Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer auf polizeiliche Probleme (Wildparkieren) hinweist. Dafür ist die Ortspolizei zuständig. j) Der Beschwerdeführer merkt in seiner Replik an, dass für das Bauvorhaben nirgends Zweiradparkfelder vorgesehen seien. Die Umnutzung führt nicht zu einem erhöhten Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder und Motorfahrräder. Neue Abstellplätze könnten also nur unter den Voraussetzungen der nachträglichen Erstellungspflicht gemäss Art. 16 Abs. 2 BauG gefordert werden. Insbesondere ist vorausgesetzt, dass die Verhältnisse eine nachträgliche Erstellung von Abstellplätzen erfordern, etwa weil der Platzmangel zu Gefährdungen oder