Die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und die Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung ist Aufgabe der Baupolizei. Dafür ist die Gemeinde zuständig (Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG). Diese hat im Rahmen ihrer baupolizeilichen Aufsichtspflicht zu überwachen, dass die einem Bauvorhaben zugerechneten Parkplätze diesem zur Verfügung gehalten werden. Sie muss baupolizeilich einschreiten, falls bspw. infolge der Fremdvermietung von einem Bauvorhaben angerechneten Parkplätzen die vorgeschriebene minimale Parkplatzzahl für dieses Bauvorhaben nicht (mehr) eingehalten wird.42