Da das Bauvorhaben keinen neuen Parkplatzbedarf verursacht, könnten neue Auflagen zu den bestehenden Parkplätzen nur unter den Voraussetzungen der nachträglichen Parkplatzpflicht gemacht werden, d.h. wenn es die Verhältnisse erfordern und erlauben und die Kosten zumutbar sind (Art. 16 Abs. 2 BauG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da jedenfalls die vom G.________weg aus erreichbaren 5-6 Parkplätze die 41 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 118 RA Nr. 110/2019/136 19