erreichen, und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen muss.41 Entsprechend kann auch bei der vorliegenden Umnutzung eine Anpassung an die Erfordernisse des hindernisfreien Bauens nur verlangt werden, wenn der Bauherrschaft dadurch keine unverhältnismässigen Kosten entstehen. Massgebend ist das Verhältnis der Kosten der Anpassung (rollstuhlgerechte Ausgestaltung eines Parkplatzes) zu den Kosten der Anpassung der Öffnungszeiten des Restaurants. Im Baugesuch werden die Baukosten mit Fr. 0.– angegeben, was hinsichtlich des Restaurants zutreffen dürfte.