Eine baubewilligungspflichtige Umnutzung löst für öffentlich zugängliche Bauten grundsätzlich eine Pflicht zum hindernisfreien Bauen nach Art. 22 BauG aus.39 Massgebend ist gemäss Art. 85 BauV die SIA-Norm 500:2009 (SN 521 500). Gemäss deren Ziffer 7.10 muss mindestens einer der dem Publikum zur Verfügung stehenden Parkplätze als rollstuhlgerechter Parkplatz erstellt werden. Bei Erneuerungen setzt die Pflicht zum hindernisfreien Bauen voraus, dass der Bauherrschaft keine unverhältnismässigen Kosten entstehen (Art. 22 Abs. 3 BauG).