Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit die Bandbreite und insbesondere auch die minimale Parkplatzzahl für das gesamte, verschiedene Nutzungen umfassende Bauvorhaben zu berechnen. Da die vom Bauvorhaben betroffenen Räumlichkeiten der selben Eigentümerschaft (Beschwerdegegner 1 und Beschwerdegegnerin 2) gehören, ist die Verfügbarkeit der zu den jeweiligen Stockwerkeigentumseinheiten gehörenden Parkplätze rechtlich gesichert.