f) Der Parkplatzbedarf berechnet sich abstrakt nach den Formeln gemäss Art. 52 BauV. Umfasst ein Vorhaben verschiedene Nutzungen zu anderen Zwecken als zum Wohnen, sind die Werte GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen (Art. 52 Abs. 3 Bst. a BauV). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit die Bandbreite und insbesondere auch die minimale Parkplatzzahl für das gesamte, verschiedene Nutzungen umfassende Bauvorhaben zu berechnen.