36 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 21 RA Nr. 110/2019/136 16 (vgl. Art. 55 Abs. 1 BauV). Falls die Wegstrecke besonders beschwerlich ist, z.B. bei starken Steigungen oder langen Treppen, ist die zulässige Distanz kürzer anzusetzen, da solche Hindernisse die Fahrzeugführenden erfahrungsgemäss häufig von der Benutzung der Parkplätze abhalten.37