e) Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäss die Meinung, dass nur die direkt vor den Betriebslokalen gelegenen drei Parkplätze angerechnet werden dürften. Ausserdem sei der Parkplatzbedarf für den Lebensmittelproduktionsbetrieb und für das Restaurant gesondert zu berechnen. Nach Art. 16 Abs. 1 BauG müssen die einem Bauvorhaben zuzurechnenden Parkplätze auf dem Baugrundstück oder in seiner Nähe liegen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können auch Parkplätze angerechnet werden, die von Privaten mit Zustimmung des Gemeinwesens auf öffentlichem Grund eingerichtet werden.36 Als nahe gelegen gelten Parkplätze, wenn die Fusswegdistanz bis zum Baugrundstück nicht mehr als 300 m misst