d) Ungeklärt bleibt die Frage, was es mit dem "Autohandel" auf sich hat. Auf eine nähere Abklärung im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Richtigstellung kann jedoch verzichtet werden. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass für Laden und Restaurant 9 Parkplätze bewilligt wurden. Je nachdem, ob der Beschwerdegegnerschaft die gemäss erwähntem Plan dem "Autohandel" zuzuordnenden zwei Parkplätze zugerechnet werden oder nicht, verfügt sie über 7-9 Parkplätze. Wie zu zeigen sein wird, ist dies ausreichend.