Beim Bauvorhaben nimmt also der Parkplatzbedarf nicht zu, sondern ab. Da das Bauvorhaben keinen neuen Parkplatzbedarf verursacht, kann die Beschwerdegegnerschaft nach Art. 16 Abs. 1 BauG nicht zur Erstellung zusätzlicher Parkplätze verpflichtet werden. c) Dennoch ist zu prüfen, ob die vorhandenen Parkplätze für das Bauvorhaben ausreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, könnte allenfalls eine nachträgliche Parkplatzpflicht in Frage kommen (Art. 16 Abs. 2 BauG).31 29 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 10 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 11