Die Geschossflächen bleiben beim streitigen Vorhaben unverändert. Die Zweckbestimmung des Restaurants bleibt dieselbe (vgl. oben Erwägung 6c). Der bisherige Laden wird jedoch umgenutzt in einen Lebensmittelproduktionsbetrieb. Damit ändert die für die Parkplatzberechnung massgebende Zweckbestimmung von "Einkaufen" (Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BauV; n=20) zu "Arbeiten, Gewerbe" (Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4; n=50). In der Berechnungsformel ist der Wert "n" als Nenner des in Klammern ausgedrückten Werts einzusetzen. Daher reduziert sich mit einer Vergrösserung des Werts "n" der Parkplatzbedarf.