Als Bemessungskriterien für die Berechnung der Bandbreite, innerhalb derer die Bauherrschaft die Parkplatzzahl festlegen darf, gelten die Lage der Baute (Städte und Agglomeration oder übriger Kanton), die Geschosszahl sowie die Nutzungsart. Bei anderen Nutzungen als der Wohnnutzung wird hinsichtlich der Nutzungsart differenziert zwischen verschiedenen Zweckbestimmungen, denen ein Wert "n" zugeordnet wird. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens (übriges Kantonsgebiet) und der Nutzung für andere Zwecke als zum Wohnen gelten vorliegend folgende Berechnungsformeln für die Bandbreite (Art. 52 Abs. 1 Bst b BauV; GF = Geschossfläche gemäss Art.