b) Das Regierungsstatthalteramt erachtete einen Parkplatznachweis als verzichtbar, da der Parkplatzbedarf mit der geplanten Umnutzung der bisherigen Ladenfläche zu Produktionsräumen eher ab- als zunehme. Bei dieser Ausgangslage müssten keine zusätzlichen Parkplätze erstellt werden. 28 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 16-18 N. 14 RA Nr. 110/2019/136 13