streitige Restaurant gilt die Zweckbestimmung "Restaurant" gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BauV. Die Öffnungszeiten und weitere Einzelheiten des Betriebskonzepts spielen für die Festlegung der Zweckbestimmung keine Rolle. Gestützt auf Erfahrungswerte28 gehen die Berechnungsvorschriften davon aus, dass nicht die Dauer der Öffnungszeiten, sondern die Geschossfläche des Betriebs entscheidend ist. Ein erhöhter Parkplatzbedarf wäre allenfalls anzunehmen, wenn mehr Gäste gleichzeitig (und nicht nacheinander) zu erwarten wären. Dafür sind die Öffnungszeiten weniger relevant als vielmehr die Grösse des Lokals.