c) Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine gesetzliche Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV27). Die Bandbreite umfasst die Parkplätze sowohl für Angestellte als auch für Besucher (Art. 50 Abs. 2 BauV). Für die Berechnung der Bandbreite, in deren Rahmen die Gesuchstellenden die Anzahl Parkplätze festlegen, sind die Zweckbestimmung der Baute, deren Geschossfläche sowie deren Lage (Städte und Agglomeration oder übriger Kanton) massgebend. Für das hier 26 Vorakten, pag. 213 f.