Die Kantonspolizei kam in ihrem Fachbericht vom 21. März 2019 zum Schluss, dass höchstens geringfügige Lärmimmissionen zu erwarten seien, sofern die Bewilligung an bestimmte Auflagen zur Lärmminderung geknüpft werde. Das Regierungsstatthalteramt hat diese Auflagen in Dispositivziffer 4.1.3 des angefochtenen Entscheids verfügt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die zum Gastgewerbebetrieb getroffenen Abklärungen unvollständig sein sollen. Aus der Argumentation in der Beschwerde ist zu schliessen, dass sich die Besorgnis des Beschwerdeführers hauptsächlich auf die Parkplatz-Problematik bezieht.