Es gibt keinen Anlass, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Hinsichtlich der Abluftsituation bzw. zu erwartender Geruchsimmissionen stehen demnach der Bewilligung des Vorhabens keine Hindernisse entgegen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Replik angeführten Alternativen (Einbau einer Abluft-Filteranlage bzw. kompletter Ersatz der Abluftanlage) müssen nicht geprüft werden. Auch die beantragte Begehung ist nicht notwendig.