Wie in Erwägung 7 hiernach zu zeigen sein wird, ist für die Beurteilung des hier streitigen Vorhabens nicht entscheidend, welche der beiden Ansichten zutrifft. Es besteht daher kein schützenswertes Interesse an der beantragten Feststellung.23 Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. Gastgewerbebetrieb a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass beim Gastgewerbebetrieb nicht nur die Öffnungszeiten geändert würden, sondern auch das Betriebskonzept. Die Konzeptänderung müsse als Ganzes beurteilt werden. Es sei ein massiv gesteigerter Publikumsverkehr zu erwarten.