wurde. Es erübrigt sich, dazu nähere Abklärungen zu treffen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass den Stockwerkeigentumseinheiten E.________ (früherer Laden, heute Produktionsbetrieb) und F.________ (früheres Café, heute Restaurant) gesamthaft 9 Parkplätze zur Verfügung stehen, während die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme der Gemeinde im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgeht, dass der Beschwerdegegnerschaft 7 Parkplätze zur Verfügung stehen. Wie in Erwägung 7 hiernach zu zeigen sein wird, ist für die Beurteilung des hier streitigen Vorhabens nicht entscheidend, welche der beiden Ansichten zutrifft.