c) Vorliegend wurde das Baubewilligungsverfahren bereits durchgeführt, der Verwaltungsaufwand ist bereits entstanden. Ob die Erstellung eines Kamins an der bestehenden zur Stockwerkeigentumgseinheit der Beschwerdegegnerschaft gehörigen Abluftanlage zivilrechtlich die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft voraussetzt, erscheint zweifelhaft. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsschutzinteresse der Bauherrschaft zu bejahen. Das Beibringen einer Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich. 5. Sachverhaltsfeststellung betreffend Parkplätze