b) Ob dafür zivilrechtlich die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft erforderlich ist, muss im vorliegenden Baubeschwerdeverfahren nicht untersucht werden. Zwar verlangt Art. 10 Abs. 2 BewD18, dass bei Bauvorhaben auf fremdem Boden die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft auf dem amtlichen Gesuchsformular beigebracht wird. Es handelt sich aber dabei um eine reine Ordnungsvorschrift mit dem Zweck, unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf zu vermeiden.