b) Der Beschwerdeführer rügt zudem, ebenfalls ohne nähere Erläuterungen, dass der Abluftkamin falsch profiliert worden sei. Die Profilierung von Bauvorhaben soll – als Ergänzung zu den Projektplänen – der Veranschaulichung des Projekts dienen. Ausserdem kommt ihr Publizitätswirkung zu. Eine mangelhafte Profilierung kann rügen, wer dadurch einen Nachteil erlitten hat, namentlich indem er in der Wahrung seiner Rechte (v.a. Anspruch auf rechtliches Gehör) behindert wurde.12 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen solchen Nachteil erlitten hätte. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde die Abluftsituation ausführlich thematisiert. Das beco13 machte im