Im Einzelnen muss hier nicht untersucht werden, inwiefern die vom Beschwerdeführer in der Replik vorgebrachten Gründe zu hören sind, zumal die BVE das Recht von Amtes wegen anwendet und bei erheblichen Mängeln auch über den Streitgegenstand hinausgehende Fragen beurteilen kann (Art. 40 Abs. 3 BauG). Wie zu zeigen sein wird, erweisen sich die fraglichen Vorbringen ohnehin als unbegründet. 3. Anspruch auf rechtliches Gehör