Streitgegenstand kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden.9 Daher können im weiteren Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen des Streitgegenstandes geltend gemacht werden.10 Rechtliche Argumente können hingegen im Rahmen des Streitgegenstandes ohne Beschränkung vorgebracht werden.11